Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Beschreibung
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer. Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen und vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten.
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Online-Dienst
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
Online erledigen
- ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Finanzamt Wunsiedel (FA WUN)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
95631 Wunsiedel
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Wunsiedel/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62776755220Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9232 607-0
Internet
Finanzamt Wunsiedel Außenstelle Selb (FA WUN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1227
95086 Selb
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Wunsiedel/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/79554532220Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9232 607-0
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 41a Einkommensteuergesetz (EStG)Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41b Einkommensteuergesetz (EStG)Abschluss des Lohnsteuerabzuges
- § 149 Abgabenordnung (AO)Abgabe der Steuererklärungen
- § 150 Abgabenordnung (AO)Form und Inhalt der Steuererklärungen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 08.11.2024