Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Beschreibung
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer. Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen und vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten.
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Online-Dienst
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
Online erledigen
- ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Finanzamt Schrobenhausen (FA SOB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
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86522 Schrobenhausen
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Schrobenhausen/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/23221243211Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8252 918-0
Internet
Finanzamt Schrobenhausen Außenstelle Neuburg a.d.Donau (FA SOB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Fünfzehnerstr. 7
86633 Neuburg a.d.Donau
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Schrobenhausen/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39999020211Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8252 918-0
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 41a Einkommensteuergesetz (EStG)Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41b Einkommensteuergesetz (EStG)Abschluss des Lohnsteuerabzuges
- § 149 Abgabenordnung (AO)Abgabe der Steuererklärungen
- § 150 Abgabenordnung (AO)Form und Inhalt der Steuererklärungen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 07.05.2024