Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Informationserteilung

    Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

    Beschreibung

    Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer. Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen und vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten.

    Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.

    Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.

    Online-Dienst

    ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

    ID: L100042_11845

    Beschreibung

    ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.

    Online erledigen

    • ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

      ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Finanzamt Mühldorf a.Inn (FA MÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenplatz 16

    84453 Mühldorf a.Inn

    Postfachadresse

    Postfach 1369

    84445 Mühldorf a.Inn

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Muehldorf/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/06443466211Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8631 616-0

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 08.11.2024

    Sprachversion

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