Aufenthaltskarte Ausstellung / Daueraufenthaltskarte Ausstellung / Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung

    Freizügigkeitsberechtigten und daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Unionsbürger können eine Bescheinigung beantragen.

    Beschreibung

    EU-Bürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels. Staatsangehörige der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) Unionsbürgern gleichgestellt, ohne jedoch den Status eines Unionsbürgers bzw. eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu erlangen.

    EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit und damit auch das Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Daueraufenthaltsberechtigte. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

    Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

    EU-Bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), vgl. § 4a FreizügigkeitsG/EU. Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.

    Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie diesen begleiten oder ihm nachziehen. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen jedoch grundsätzlich ein Einreisevisum (vgl. hierzu "Verwandte Themen" - "Nationales Visum"). Ihnen stellt die Ausländerbehörde nach der Einreise von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn dieser daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit ihm in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird von der Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

    Hinweis: Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.

    Für weitere Informationen zum Thema Daueraufenthaltsrecht und Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht sowie Aufenthaltskarten und Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen (beispielsweise im Falle der Scheidung vom freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder dessen Wegzug oder Tod) wenden Sie sich bitte im Einzelfall an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.

    Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Landratsamt Ansbach

    Online-Dienst

    Aufenthaltskarte

    ID: L100042_174601.-156067

    Beschreibung

    Sie können eine Daueraufenthaltsbescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte erhalten.

    Online erledigen

    • Aufenthaltskarte
      Sie können eine Daueraufenthaltsbescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte erhalten.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ansbach - Sachgebiet 33 - Staatsangehörigkeitsrecht, Ausländerrecht (LRA AN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Crailsheimstraße 1

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 1502

    91506 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: auslamt@landratsamt-ansbach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/034991005194Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 468-3300

    Fax: +49 981 468-3319

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • aktuelles biometrisches Passfoto
    • für Aufenthaltskarte:

      • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
      • bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
      • evtl. Meldebestätigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen
    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

    Voraussetzungen

    Daueraufenthaltsbescheinigung:

    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder die Staatsangehörigkeit einer der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen.
    • fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (in den in § 4a Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU geregelten Fällen ggf. schon vorher)

    Aufenthaltskarte:

    • drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers
    • Begleitung dieses EU-Bürgers bzw. Nachzug zu diesem

    Daueraufenthaltskarte:

    • drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgers
    • mit dem daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürger fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

    Hinweis: Je nach den Umständen des Einzelfalls sind evtl. weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Ausländerbehörde nach.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro

    Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro

    Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 26.08.2024

    Hinweise für Rothenburg ob der Tauber (VGem): Ergänzung: Landratsamt Ansbach

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Ansbach am 29.10.2024

    Stichwörter

    Aufenthaltskarte, Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltskarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English