Wassergefährdende Stoffe; Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen.
Beschreibung
Sachverständigenorganisationen werden nach der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) anerkannt. In Bayern ist für die Anerkennung und Aufsicht der Sachverständigenorganisationen das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Den Sachverständigenorganisationen obliegt die Ausbildung, Prüfung, Bestellung und Überwachung der AwSV-Sachverständigen. Nähere Einzelheiten siehe § 52 AwSV.
Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation kann schriftlich bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind die unten genannten Unterlagen beizufügen.
Da die Anerkennung länderübergreifend gültig ist, ist jeweils nur eine Anerkennung pro Organisation erforderlich. Der Antrag auf Anerkennung soll in dem Land gestellt werden, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Die Organisation hat bei Antragstellung anzugeben, ob sie auch in einem anderen Land einen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation gestellt hat. Organisationen mit Sitz in Bayern müssen die Anerkennung in Bayern beantragen.
Anerkennungen anderer Länder
Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Online-Dienst
Wassergefährdende Stoffe - Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation zur Überprüfung von Anlagen online
Beschreibung
Online erledigen
- Wassergefährdende Stoffe - Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation zur Überprüfung von Anlagen onlineSie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86177 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=07220655338Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/07220655338Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 9071-0
Fax: +49 821 9071-5556
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 810140
81901 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmuv.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=034403370886Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/034403370886Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 9214-00
Fax: +49 89 9214-2266
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Organisation (Art, Sitz, Satzung, vorherige Tätigkeit - falls vorhanden) und vertretungsberechtigten Person
- Liste der Sachverständigen
bzw. der zur Bestellung vorgesehenen Personen und der Mitglieder der technischen Leitung (einschließlich der Vertretung) mit folgenden Angaben: Name, Geburtsdatum, Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung, Nachweise für die technische Leitung
- Erklärung der Organisation,
dass die Sachverständigen hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind und kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht und die Zuverlässigkeits- und Unabhängigkeitserklärungen von den Sachverständigen vorgelegt sind
- Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Freistellungserklärung
- Angabe der Prüfbereiche der Organisation und der Prüfbereiche für die einzelnen Sachverständigen (soweit vorhanden)
- Darlegung der Prüfgrundsätze
- Darlegung der Prüfungsordnung für Bestellungsprüfungen, Nachweis der Prüfungskommission
- Darlegung der Überwachungsordnung für Sachverständige
- Weitere Informationen sind dem LAWA-Merkblatt „Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften“ zu entnehmen. Dieses steht auf der Internetseite des LfU (s. weiterführende Links) zur Verfügung.
Voraussetzungen
Die Sachverständigenorganisation darf gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 AwSV nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die
- für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
- körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
- auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
- von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.
Die nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
- der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt.
- Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
Die Sachverständigenorganisation muss gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AwSV über eine ausreichende Anzahl an Sachverständigen verfügen. In der Regel werden Sachverständigenorganisationen anerkannt, die über mindestens fünf für die Prüfung geeignete Personen verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Gem. § 52 Abs. 6 AwSV ist über einen Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Erfüllt die Sachverständigenorganisation die Anforderungen nach AwSV und des LAWA-Merkblattes „Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften“ wird in der Regel die Anerkennung für fünf Jahre erteilt.
Kosten
Weitere Informationen
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Anerkennung von Sachverständigenorganisationen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - LfU BayernHinweise zu Sachverständigenorganisationen und Sachverständige nach AwSV
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.12.2023
Stichwörter
Anlagenverordnung, Bestellungsprüfung, Sachverständigenorganisation, Sachverständigen-Organisation, Umwelt, VAwS, wassergefährdende Stoffe, Wasserrechtsbehörden, Wasserwirtschaftsamt, Wasserwirtschaftsämter