Antrag auf Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Verleihung

    Steuerberater; Beantragung der Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

    Steuerberater und Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben, können die Verleihung des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen.

    Beschreibung

    Bei dem Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die nur an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben.

    Steuerberater, Steuerbevollächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben, können auf Antrag den Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Steuerberater bzw. Rechtsanwalt verliehen bekommen. Partnerschaftsgesellschaften und Berufsausübungsgesellschaften können den Zusatz führen, wenn mindestens ein Partner bzw. gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, den Zusatz zu führen. Der Antrag ist an die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer zu richten.

    Online-Dienst

    Berechtigung zur Führung des Zusatzes Landwirtschaftliche Buchstelle zur Berufsbezeichnung - Antragsportal der Steuerberaterkammern

    ID: L100042_201947

    Beschreibung

    Sie können die Berechtigung zur Führung des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Falle der Befreiung von der Prüfung

    Voraussetzungen

    Der Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle" wird nur Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Der Sachkundenachweis erfordert Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, des Höferechts, des Landpachtrechts, des Grundstücksverkehrsrechts, Grundlagen des Agrarkreditwesens und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

    Die besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Abweichend hiervon kann eine Befreiung von der mündlichen Prüfung beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über eine einschlägige Ausbildung und der Nachweis über die praktische Tätigkeit (mindestens 3 Jahre Betreuung von mindestens 5 buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Kosten

    Antrag: 220 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 24.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English