Steuerberater Bestellung

    Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung der Bestellung

    Sie müssen die Bestellung zum Steuerberater/zur Steuerberaterin beantragen.

    Beschreibung

    Steuerberater/-innen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Die Bestellung zum Steuerberater ist Voraussetzung, dass sie unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in deutschem Steuerrecht in Deutschland erbringen dürfen.

    Nach bestandener Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung können sie sich als Steuerberater/Steuerberaterin bestellen lassen.

    Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer.

    Die örtliche Zuständigkeit der Steuerberaterkammern richtet sich nach Ihrer beabsichtigten beruflichen Niederlassung.

    Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist die Steuerberaterkammer zuständig, die Sie von der Steuerberaterprüfung befreit hat oder in deren Kammerbezirk Sie die Steuerberaterprüfung abgelegt haben.

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Steuerberaterkammer München

    Online-Dienst

    Bestellungsantrag Steuerberater/in - Antragsportal der Steuerberaterkammern

    ID: L100042_140407

    Beschreibung

    Sie können die Bestellung/Wiederbestellung als Steuerberater/Steuerberaterin kann online beantragt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Karolinenstraße 28

    90402 Nürnberg

    Postanschrift

    Karolinenstraße 28

    90402 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@stbk-nuernberg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0051281874111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 94626-0

    Fax: +49 911 94626-30

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung über die Pflichten als Steuerberater

      (Erklärung die Berufspflichten zu beachten)

    • Beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder über die Befreiung von dieser Prüfung
    • Versicherungsbestätigung

      • Bei selbständiger Berufsausübung oder als Syndikus-Steuerberater: Bestätigung eines Versicherers oder vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
      • Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit oder freier Mitarbeit bei Personen/Gesellschaften nach § 3 StBerG: Schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers über die Beschäftigung des Antragstellers als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter sowie Kopie des Versicherungsscheins des Arbeitgebers/Auftraggebers bzw. entsprechendes Formblatt
    • Aktuelles Führungszeugnis der Belegart O

      (ist bei der Meldebehörde zu beantragen)

    • Passbild

      (nicht älter als ein Jahr)

    • Als Syndikus-Steuerberater: Arbeitgeberbescheinigung und Kopie des Anstellungsvertrags

      Der Arbeitgeber bestätigt, dass Sie im Bereich der steuerlichen Hilfeleistung tätig sind und erteilt eine unwiderrufliche Nebentätigkeitserlaubnis.

    • Nur für Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer:

      Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.

    Voraussetzungen

    Um als Steuerberater bestellt werden zu können, müssen Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit worden sein.

    Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (siehe unter "Verwandte Themen").

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Wenn alle Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen, muss  die Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

    Diese prüft dann die fachliche und persönliche Eignung im Rahmen des Bestellungsverfahrens.

    Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer, welche eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister und in das Amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Steuerberaterkammer München

    Bearbeitungsgebühr: 210,00 Euro

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Steuerberaterkammer München

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 30.07.2024

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Steuerberaterkammer München

    Fachlich freigegeben durch Steuerberaterkammer München am 09.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English