Schießstätte; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth
Online-Dienst
Waffenrecht - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Schießstätte
Beschreibung
Online erledigen
- Waffenrecht - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine SchießstätteMit diesem Online-Verfahren können Sie die Erteilung einer Schießstättenerlaubnis online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Roth - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerbewesen, Gesundheits- und Verbraucherschutz (LRA RH)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
91152 Roth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@landratsamt-roth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6986651214512Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9171 81-0
Fax: +49 9171 81-1114
Internet
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
- persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen Schießgeschäfte der Versicherungspflicht für eine Haftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 27.09.2024
Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Roth am 15.10.2024