Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte ErteilungOnline erledigen

    Schießstätte; Beantragung einer Betriebserlaubnis

    Zum Betrieb einer Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Schießstätte

    ID: L100042_106029.-121971

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Erlaubnis für eine Schießstätte online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 51 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherstraße 53

    83022 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 100465

    83004 Rosenheim

    Öffnungszeiten

    Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: versammlungen@lra-rosenheim.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5537030045414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 392-01

    Fax: +49 8031 392-9001

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 51 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Wald- u. Jagdrecht (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Oeffentliche-Sicherheit@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/581733572953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

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    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
    • persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen Schießgeschäfte der Versicherungspflicht für eine Haftpflichtversicherung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English