Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung / Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung

    Schießstätte; Beantragung einer Betriebserlaubnis

    Zum Betrieb einer Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Hinweise für Landsberg am Lech: Ergänzung: Landratsamt Landsberg am Lech

    Online-Dienst

    Waffenrecht - Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis einer Schießstätte

    ID: L100042_201669.-171701

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte nach § 27 WaffG online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Landsberg am Lech (LRA LL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Kühlmann-Straße 15

    86899 Landsberg am Lech

    Postfachadresse

    Postfach 101453

    86884 Landsberg am Lech

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ll.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=39775866412Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39775866412Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8191 129-0

    Fax: +49 8191 129-1011

    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
    • persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen Schießgeschäfte der Versicherungspflicht für eine Haftpflichtversicherung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 27.09.2024

    Hinweise für Landsberg am Lech: Ergänzung: Landratsamt Landsberg am Lech

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Landsberg am Lech am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English