Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen

    Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

    Beschreibung

    Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, muss sich nicht anmelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer allerdings dauerhaft aufgenommen wird, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, da er aus seiner bisherigen Wohnung bzw. seinen bisherigen Wohnungen im Inland ausgezogen ist. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. 

    Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.

    Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

    Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

    Hinweise für Memmingen: Ergänzung: Stadt Memmingen

    Online-Dienst

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen

    ID: L100042_135230.-134645

    Beschreibung

    Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, kann die Einrichtung die Aufnahme online der Meldebehörde mitteilen.

    Online erledigen

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Stadt Memmingen - 35 Bürgeramt (Einwohnermelde- und Passamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kalchstr. 10

    87700 Memmingen

    Postfachadresse

    Postfach 1853

    87688 Memmingen

    Kontakt

    E-Mail: meldeamt@memmingen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/526183072844Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8331 850-0

    Fax: +49 8331 5433

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    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    • solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind: keine
    • ansonsten: zwei Wochen nach Ablauf von drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung (siehe Beschreibung).

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.01.2024

    Hinweise für Memmingen: Ergänzung: Stadt Memmingen

    Fachlich freigegeben durch Stadt Memmingen am 02.07.2024

    Stichwörter

    Altenheim, anmelden, Anmeldung des Aufenthalts, Aufenthalt, behindert, Betreuer, Betreuung, Einrichtung, Heime, Krankenhaus, Krankenhaus Aufenthalt anmelden, Krankenhäuser, Krankenhaus wohnen, Meldebehörde, Meldepflicht, pflegebedürftig, Pflegeheim, Rehabilitation, wohnen

    Sprachversion

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