Beeidigung, Ermächtigung und/oder öffentliche Bestellung als Dolmetscherin oder Dolmetscher bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung / Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern

    Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

    Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten können die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Sie werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen.

    Beschreibung

    Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden in Bayern von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.

    Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte, Behörden und Privatpersonen bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

    Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landgericht Ansbach

    Online-Dienste

    Antrag auf allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Dolmetscher/Übersetzer

    ID: L100042_99803.-119285

    Beschreibung

    Mit diesem Antrag können Sie die allgemeine Bestellung und öffentliche Beeidigung als Dolmetscher bzw. Übersetzer für eine oder mehrere Sprachen beantragen. Zuständig ist grundsätzlich das Landgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihre berufliche Niederlassung haben.

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Antrag auf Datenänderung oder -löschung

    ID: L100042_99802.-119285

    Beschreibung

    Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.

    Online erledigen

    • Antrag auf Datenänderung oder -löschung

      Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landgericht Ansbach (LG AN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 4

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 610

    91511 Ansbach

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Sprechzeiten: täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lg-an.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=75777014164Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75777014164Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 58-0

    Fax: +49 981 58-211

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung, ob die öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache erfolgen soll und für welche Sprache(n)
    • Erklärung, ob über das eigene Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist
    • Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist
    • Lebenslauf
    • Nachweis der Fachkenntnisse

      Vorzulegen sind Prüfungszeugnis und -urkunde des staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder alternativ die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Anerkennungsstelle in beglaubigter Kopie.

    • Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und damit für die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist im Regelfall das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als gleichwertig. Für die Anerkennung als gleichwertig ist das Bayerische Kultusministerium zuständig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung muss beim zuständigen Landgericht zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.

    Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.

    Fristen

    Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.

    Nach dem ab 1. Januar 2023 geltenden Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet.

    Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.

    Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.

    Kosten

    Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.

    Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an. 

     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 21.08.2024

    Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landgericht Ansbach

    Fachlich freigegeben durch Landgericht Ansbach am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English