Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung
Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten können die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Sie werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen.
Beschreibung
Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden in Bayern von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.
Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte, Behörden und Privatpersonen bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landgericht München II
Online-Dienste
Antrag auf allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Dolmetscher/Übersetzer
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Dolmetscher/ÜbersetzerMit diesem Antrag können Sie die allgemeine Bestellung und öffentliche Beeidigung als Dolmetscher bzw. Übersetzer für eine oder mehrere Sprachen beantragen. Zuständig ist grundsätzlich das Landgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihre berufliche Niederlassung haben.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Antrag auf Datenänderung oder -löschung
Beschreibung
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.
Online erledigen
- Antrag auf Datenänderung oder -löschung
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Daten und den Umfang der Veröffentlichung in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (vorübergehend) ändern oder löschen lassen. Bitte richten Sie den Antrag grundsätzlich an das Landgericht, das Ihre Eintragung zuletzt veranlasst hat.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landgericht München II (LG M2)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80320 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lg-m2.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=74443690162Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/74443690162Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5597-04
Fax: +49 9621 96241-1601
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erklärung, ob die öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache erfolgen soll und für welche Sprache(n)
- Erklärung, ob über das eigene Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist
- Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist
- Lebenslauf
- Nachweis der Fachkenntnisse
Vorzulegen sind Prüfungszeugnis und -urkunde des staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder alternativ die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Anerkennungsstelle in beglaubigter Kopie.
- Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde
Voraussetzungen
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und damit für die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist im Regelfall das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als gleichwertig. Für die Anerkennung als gleichwertig ist das Bayerische Kultusministerium zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG)
- § 60 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu)
- Bürgerservice - DolmÜABek: Ausführung von Vorschriften zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen (gesetze-bayern.de)Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausführung von Vorschriften zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen (Dolmetscher- und Übersetzerausführungsbekanntmachung – DolmÜABek)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung muss beim zuständigen Landgericht zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.
Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.
Fristen
Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.
Nach dem ab 1. Januar 2023 geltenden Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.
Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.
Kosten
Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.
Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 21.08.2024
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landgericht München II
Fachlich freigegeben durch Landgericht München II am 03.01.2024