Architektenliste Eintragung deutscher Antragsteller

    Architektenliste; Beantragung der Eintragung

    Sie dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" in Bayern nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.

    Wer die Berufsbezeichnung "Architekt/in" führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt; 

    Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .

    Ansprechpartner

    Bayerische Architektenkammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Waisenhausstr. 4

    80637 München

    Postanschrift

    Waisenhausstr. 4

    80637 München

    Kontakt

    E-Mail: info@byak.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9766059665110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 139880-0

    Fax: +49 89 139880-55

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Abschlussurkunde der Hochschule
    • Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
    • Führungszeugnis
    • Meldebescheinigung
    • Passfoto (optional, bei Wunsch nach einem Berufsausweis)
    • Gebührenvorschuss (Nachweis)

    Voraussetzungen

    • erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur (vierjähriges Regelstudium) bzw. Innen- oder Landschaftsarchitektur (jeweils dreijähriges Regelstudium)
    • nachfolgende zweijährige Berufspraxis, in der Fachrichtung Architektur hat die Berufspraxis unter Aufsicht zu erfolgen
    • ab dem Wintersemester 2026/2027 müssen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c bei Innen- und Landschaftsarchitektur jeweils acht statt sechs Semester studiert werden
      (vgl. Art. 34 BauKAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c BauKaG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    • für den Antragsteller: keine
    • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

    Kosten

    • Neueintragung in die Architektenliste: 300 Euro
    • Umtragung in der Architektenliste: 150 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English