Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Sonstiges (094770128000): Ergänzung: Große Kreisstadt Kulmbach
Online-Dienst
Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Beschreibung
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Online erledigen
- Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Kulmbach - Städtebau Kulmbach GmbH
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Waaggasse 1
95326 Kulmbach
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3124284513105Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9221 940-0
Fax: +49 9221 940-870
Internet
Voraussetzungen
Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.
Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als drei Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.
Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 6 Abs. 3 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern ( Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)Landratsämter, Kreisfreie Städte
- Nrn. 24 und 9 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)Sicherung der Zweckbestimmung
Rechtsbehelf
Kosten
20,00 bis 2.500,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/4 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 26.11.2024
Hinweise für Sonstiges (094770128000): Ergänzung: Große Kreisstadt Kulmbach
Fachlich freigegeben durch Große Kreisstadt Kulmbach am 03.05.2024