Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

    Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung

    Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate unvermietet leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese können Sie formlos bei der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") beantragen.

    Hinweise für Gosberg (VGem): Ergänzung: Landratsamt Forchheim

    Online-Dienst

    Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum

    ID: L100042_202616.-172149

    Beschreibung

    Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Forchheim - FB 41 Bauordnung (LRA FO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberes Tor 1

    91320 Ebermannstadt

    Postanschrift

    91299 Forchheim

    Kontakt

    E-Mail: bauamt@lra-fo.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/782298807744Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9191 86-0

    Fax: +49 9191 86-4008

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.

    Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als drei Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.

    Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    20,00 bis 2.500,00 Euro

    (Tarif-Nr. 2.I.2/4 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 26.11.2024

    Hinweise für Gosberg (VGem): Ergänzung: Landratsamt Forchheim

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Forchheim am 11.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English