Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Schrobenhausen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Online-Dienst
Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Beschreibung
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Online erledigen
- Ausnahmenutzungsgenehmigung für sozial gebundenen Wohnraum
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Wohnungsbauförderung (LRA ND)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle:
Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Ausländerwesen:
Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhrund nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: wohnraumfoerderung@neuburg-schrobenhausen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3143205557515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8431 57-0
Fax: +49 8431 57-205
Voraussetzungen
Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.
Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als drei Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.
Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 6 Abs. 3 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern ( Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)Landratsämter, Kreisfreie Städte
- Nrn. 24 und 9 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)Sicherung der Zweckbestimmung
Rechtsbehelf
Kosten
20,00 bis 2.500,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/4 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023
Hinweise für Schrobenhausen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen am 03.01.2024