Trinkwassergebühr Festsetzung

    Wasserversorgung; Zahlung von Wasserbeiträgen

    Über Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung finanzieren Sie die Errichtung und Bereitstellung einer solchen Einrichtung nach dem Solidarprinzip mit.

    Beschreibung

    Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS / WAS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

    Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen; pro m2 solcher Flächen ist ein bestimmter, in der BGS/WAS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der Grundstücksfläche und der für das Grundstück nach Baurecht zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt.

    Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den Grundstückseigentümern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die für die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgültiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.

    Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. Verbesserungsbeiträge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertüchtigt hat.

    Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.

    Hinweise für Bad Neustadt a.d.Saale (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale

    Online-Dienst

    Wasserzählerstandserfassung

    ID: L100042_87488.-109361

    Beschreibung

    Hier können Sie uns schnell und einfach Ihren Zählerstand online mitteilen. Sie brauchen dazu die Zählerablesekarte, die wir Ihnen zugeschickt haben und den Zählerstand/die Zählerstände, die Sie abgelesen haben. Bitte geben Sie Ihre Ablesenummer und die Strichcode-Nummer ein. Die Ablesenummer und die Strichcode-Nummer finden Sie auf Ihrer Zählerablesekarte, die wir Ihnen zugeschickt haben.

    Online erledigen

    • Wasserzählerstandserfassung
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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale

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    Goethestraße 1

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/85107482782Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    • Gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 04.07.2024

    Hinweise für Bad Neustadt a.d.Saale (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English