Abfallgebühr FestsetzungOnline erledigen

    Abfallgebühren; Bezahlung

    Für die Entsorgung von Abfällen werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt benutzt.

    Beschreibung

    Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. U. a. für Abfall aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der kommunalen Einrichtung. Die Einrichtungsträger können sich zur effektiven Erledigung ihrer Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen bzw. mit der tatsächlichen Durchführung der Abfallentsorgung einen privaten Dritten, auch eine vom Aufgabenträger getragene GmbH, beauftragen.

    Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige Sanierungskosten ein.

    Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (z.B. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben. Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.

    Nähere Informationen über die Abfallgebühren in Ihrer Gemeinde erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreien Stadt.

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    Abfallwirtschaft - Antrag auf einen Zuschuss zur Windelentsorgung bei Kleinkindern

    ID: L100042_78276.-102954

    Beschreibung

    Windeln von Kleinkindern müssen zusammen mit Hausmüll in die Restmülltonne entsorgt werden. Im Landkreis Landsberg am Lech werden die Müllgebühren verursachergerecht berechnet. Die Höhe der Müllgebühren richtet sich unter anderem nach dem Gewicht der entsorgten Abfälle. Für Familien mit Kleinkindern entstehen durch die Entsorgung der Einwegwindeln erhöhte Kosten. Um die Familien zu entlasten, gewährt der Landkreis einen Zuschuss zur Windelentsorgung für Kleinkinder im Alter von 0 – 2 Jahren.

    Für jedes Kleinkind, das in den ersten beiden Lebensjahren im Landkreis Landsberg am Lech gemeldet war und das zweite Lebensjahr vollendet hat, kann ein Zuschuss beantragt werden. Den Antrag muss der/die Empfänger/in des Abfallgebührenbescheides (z. B. Grundstückseigentümer/in, Hausverwaltung) stellen.

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    • Abfallwirtschaft - Antrag auf einen Zuschuss zur Windelentsorgung bei Kleinkindern

      Windeln von Kleinkindern müssen zusammen mit Hausmüll in die Restmülltonne entsorgt werden. Im Landkreis Landsberg am Lech werden die Müllgebühren verursachergerecht berechnet. Die Höhe der Müllgebühren richtet sich unter anderem nach dem Gewicht der entsorgten Abfälle. Für Familien mit Kleinkindern entstehen durch die Entsorgung der Einwegwindeln erhöhte Kosten. Um die Familien zu entlasten, gewährt der Landkreis einen Zuschuss zur Windelentsorgung für Kleinkinder im Alter von 0 – 2 Jahren.

      Für jedes Kleinkind, das in den ersten beiden Lebensjahren im Landkreis Landsberg am Lech gemeldet war und das zweite Lebensjahr vollendet hat, kann ein Zuschuss beantragt werden. Den Antrag muss der/die Empfänger/in des Abfallgebührenbescheides (z. B. Grundstückseigentümer/in, Hausverwaltung) stellen.

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    Abfallwirtschaft - Antrag auf Zuschuss für die Abfallentsorgung bei einer Erkrankung

    ID: L100042_78277.-102954

    Beschreibung

    Einen Zuschuss zur Abfallentsorgung bei einer Erkrankung erhalten Personen, die aufgrund einer Erkrankung auf Dauer ein deutlich erhöhtes Abfallaufkommen haben. Die Personen müssen auf einem Grundstück gemeldet sein, welches an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Landsberg am Lech (LRA LL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Kühlmann-Straße 15

    86899 Landsberg am Lech

    Postfachadresse

    Postfach 101453

    86884 Landsberg am Lech

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ll.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=39775866412Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39775866412Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8191 129-0

    Fax: +49 8191 129-1011

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 50 Abfallwirtschaft (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Abfallwirtschaft@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/564955795953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-337

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und/oder Anfechtungsklage zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.

    Kosten

    Die Höhe der Abfallgebühren wird durch Satzung festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 03.05.2024

    Stichwörter

    Müll, Müllgebühren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

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