Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Asylbewerber; Beantragung von Leistungen

    Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    • AsylbLG-Leistungsberechtigte erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
      Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

    Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Bezahlkarte, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt. Ansonsten grsl. über Bezahlkarte.

    Hinweise für Hof: Ergänzung: Landratsamt Hof

    Online-Dienste

    Asylwesen - Datenupload zur Übermittlung von Dokumenten an die Asylbewerberleistungsstelle

    ID: L100042_200527.-171086

    Beschreibung

    Hier können Sie Dokumente, Nachweise und sonstige Unterlagen an die Asylbewerberleistungsstelle des Landratsamtes Hof übermitteln.

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    Sprache

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    Online-Terminvereinbarung Asylbewerberleistungsstelle

    ID: L100042_200526.-171086

    Beschreibung

    Bitte buchen Sie für eine Vorsprache in der Asylbewerberleistungsstelle einen Termin.

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 14.1 - Flüchtlingsunterbringung und Integration (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Busch-Straße 2

    95447 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5829628236322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

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    Landratsamt Hof - Fachbereich 302 Jugend, Familie und Soziales (LRA HO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schaumbergstr. 14

    95032 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 3260

    95004 Hof

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Die Annahmezeiten in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle enden jeweils eine halbe Stunde vor Schluss der allgemeinen Öffnungszeiten.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: kreisjugendamt@landkreis-hof.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/423736778884Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 57-0

    Fax: +49 9281 58-340

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen (Asylbewerber im laufenden Verfahren),
    • ein Asylgesuch geäußert haben (und keinen anderen Tatbestand des § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen),
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
    • eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind (u.a. abgelehnte Asylbewerber),
    • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise, oder
    • einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben. oder

    eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 des AsylG durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Hinweise für Hof: Ergänzung: Landratsamt Hof

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Hof am 09.08.2024

    Stichwörter

    asylhilfe, Hilfen für Asylbewerber

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English