Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Asylbewerber; Beantragung von Leistungen

    Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    • AsylbLG-Leistungsberechtigte erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
      Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

    Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Bezahlkarte, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt. Ansonsten grsl. über Bezahlkarte.

    Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham

    Online-Dienst

    Ausländerrecht - Abwesenheitsmitteilung

    ID: L100042_136576.-135818

    Beschreibung

    Eine Abwesenheitsmitteilung für eine Personen, die in einer Asylbewerberunterkunft untergebracht ist, kann online übermittelt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Cham - Ausländerwesen (LRA CHA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rachelstr. 6

    93413 Cham

    Postfachadresse

    Postfach 1432

    93404 Cham

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderamt@lra.landkreis-cham.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/738625096896Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9971 78-0

    Fax: +49 9971 78-399

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 14.1 - Erstaufnahme, Haushalt und zentrale Aufgaben (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: allgemeine.verwaltung@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9820397168101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen (Asylbewerber im laufenden Verfahren),
    • ein Asylgesuch geäußert haben (und keinen anderen Tatbestand des § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen),
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
    • eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind (u.a. abgelehnte Asylbewerber),
    • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise, oder
    • einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben. oder

    eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 des AsylG durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Cham am 08.05.2024

    Stichwörter

    asylhilfe, Hilfen für Asylbewerber

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English