Führerschein; Einreichung von Eignungsnachweisen
Die Fahrerlaubnisbehörde muss prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen.
Beschreibung
Die Fahrerlaubnisbehörde muss prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen. Außerdem ist immer ein Nachweis über das Sehvermögen erforderlich.
Die im Einzelfall erforderlichen Eignungsnachweise richten sich nach der von Ihnen beantragten oder Ihnen erteilten Führerscheinklasse. Wenn Sie z.B. eine Fahrerlaubnis für Lkw oder Busse oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. für Taxis) beantragen, müssen Sie in jedem Fall eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eine Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung einreichen. Wenn Sie eine Fahrerlaubnis für Busse oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erstmalig erwerben oder ab dem 50. Lebensjahr (bei Bussen) bzw. ab dem 60. Lebensjahr (bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) verlängern lassen wollen, müssen Sie zusätzlich durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen, dass Sie die besonderen Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis z.B. für Zweiräder oder Pkw (bis 3,5 t) beantragen, ist in der Regel nur ein Sehtest erforderlich.
Weitere ärztliche oder ein medizinisch-psychologische Gutachten wird die Behörde nur verlangen, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird die Führerscheinstelle verlangen, wenn Sie z.B. Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben.
Auch wenn Sie bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, kann oder muss die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung überprüfen, wenn aus konkretem Anlass Zweifel an Ihrer Fahreignung entstehen.
Über die Einzelheiten bezüglich der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens informiert Sie Ihre Fahrerlaubnisbehörde. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Stadt Ansbach
Online-Dienst
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- Mobilität – Führerscheinstelle – TerminvereinbarungHier können Sie einen Termin bei der Führerscheinstelle der Stadt Ansbach reservieren.
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Ansprechpartner
Stadt Ansbach - Kfz-Zulassungs- und Führerscheinrecht
Adresse
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Postanschrift
Nürnberger Straße 26
91522 Ansbach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: zulassung@ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1929421809528Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 51-510
Fax: +49 981 51-288
erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung ohne konkreten Anlass
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw oder Bussen oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen, müssen Sie die ärztlichen Bescheinigungen, soweit sie unabhängig von einem konkreten Anlass in jedem Fall erforderlich sind, bereits bei Antragstellung einreichen.
- Ärztliche Bescheinigung aus konkretem Anlass
Wenn Sie die Führerscheinstelle aus konkretem Anlass aufgefordert hat, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, informieren Sie sich bitte bei dem untersuchenden Arzt oder der Begutachtungsstelle, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen richten sich je nach der Fahrerlaubnisklasse sowie danach, ob die Behörde aus konkretem Anlass Zweifel an Ihrer Fahreignung hat.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 7 bis 20 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 2 Abs. 2, 4 und 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG)Fahrerlaubnis und Führerschein
Rechtsbehelf
Fristen
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus konkretem Anlass ein Gutachten über Ihre Fahreignung verlangt, legt sie eine Frist für die Beibringung des Gutachtens fest.
Kosten
Die Kosten variieren je nach dem, welche Art von Bescheinigung oder Gutachten erforderlich ist, sowie ggf. nach dem jeweiligen Untersuchungsumfang.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2024
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Stadt Ansbach
Fachlich freigegeben durch Stadt Ansbach am 05.03.2024
Stichwörter
ärztliches Gutachten, Fahreignungsgutachten, Fahreignungsnachweis, Idiotentest, MPU-Test, Fragen MPU, medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), MPU