Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege
Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.
Beschreibung
Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.
Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.
Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
- die häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Pflegegeld),
- die teilstationäre Pflege,
- die Kurzzeitpflege,
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
- die stationäre Pflege (in einem Pflegeheim).
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gebunden.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Bezirk Oberbayern
Online-Dienst
Online-Sozialhilfeantrag
Beschreibung
Online erledigen
- Online-SozialhilfeantragSie können Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bezirk Oberbayern - Ambulante Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80535 München
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1751036247401Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2198-01
Fax: +49 89 2198-11900
Internet
Bezirk Oberbayern - Abteilung II (Soziales)
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80535 München
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E-Mail: servicestelle@bezirk-oberbayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/073527274610Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2198-21010
Fax: +49 89 2198-11900
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
- soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis)
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
- Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz)
- Kontoauszüge
- Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
- Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Voraussetzungen
- Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.
- Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Für die Hilfe zur Pflege gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. Bei stationärer Hilfegewährung kann unter Umständen ein Einsatz von Einkommen unter dieser Einkommensgrenze in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Pflegeversicherte wenden sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder gar keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
- Diese veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf durch das Gesundheitsamt.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.
Fristen
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Bezirk Oberbayern
- Broschüre "Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen - Ein Leitfaden" des Bezirks OberbayernDie Broschüre erklärt die Grundsätze, gibt Informationen zum Einsatz von Vermögen und Einkommen, zeigt Berechnungsbeispiele und gibt weitere Informationen rund um die Hilfe zur Pflege
- Online-Formulare auf unseren Seiten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.11.2024
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Bezirk Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Bezirk Oberbayern am 27.09.2024
Stichwörter
Kurzzeitpflege, Tagespflege