Altersentlastungsbetrag; Beantragung

    Für alte Menschen gibt es verschiedene Steuerbefreiungen und -erleichterungen.

    Beschreibung

    Steuerpflichtige, die ein bestimmtes Alter erreicht haben oder im Hinblick auf ihr Alter besondere Belastungen auf sich nehmen müssen, werden steuerlich entlastet.

    Ein Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten, der die altersmäßige Voraussetzung erfüllt und entsprechende Einkünfte hat, zu berücksichtigen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet worden ist. Für Steuerbürger der Geburtsjahrgänge 1940 und früher beträgt der Altersentlastungsbetrag dauerhaft 40 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.900 EUR. Für spätere Geburtsjahrgänge wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgeschmolzen. So beträgt der Altersentlastungsbetrag

    • für den Geburtsjahrgang 1941 38,4 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.824 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1942 36,8 %, höchstens 1.748 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1943 35,2 %, höchstens 1.672 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1944 33,6 %, höchstens 1.596 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1945 32,0 %, höchstens 1.520 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1946 30,4 %, höchstens 1.444 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1947 28,8 %, höchstens 1.368 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1948 27,2 %, höchstens 1.292 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1949 25,6 %, höchstens 1.216 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1950 24,0 %, höchstens 1.140 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1951 22,4 %, höchstens 1.064 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1952 20,8 %, höchstens 988 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1953 19,2 %, höchstens 912 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1954 17,6 %, höchstens 836 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1955 16,0 %, höchstens 760 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1956 15,2 %, höchstens 722 EUR,
    • für den Geburtsjahrgang 1957 14,4 %, höchstens 684 EUR
    • und für den Geburtsjahrgang 1958 14,0 %, höchstens 665 EUR.

    Online-Dienst

    ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

    ID: L100042_11845

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    ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Finanzamt Nürnberg-Nord (FA N N)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchenweg 10

    90419 Nürnberg

    Postanschrift

    90340 Nürnberg

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    Mo 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Zeiten, in denen Sie uns telefonisch am besten erreichen entnehmen Sie bitte der öffiziellen Internetseite des Finanzamtes Nürnberg-Nord unter https://www.finanzamt.bayern.de/Nuernberg-Nord/

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    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Nuernberg-Nord/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 911 3998-0

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    Finanzamt Nürnberg-Süd (FA N S)

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    Hausanschrift

    Sandstr. 20

    90443 Nürnberg

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    90339 Nürnberg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Nuernberg-Sued/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 911 248-0

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    Zentralfinanzamt Nürnberg (ZFA N)

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    Hausanschrift

    Thomas-Mann-Str. 50

    90471 Nürnberg

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    Thomas-Mann-Str. 50

    90471 Nürnberg

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über Einkommen

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 64. Lebensjahr vollendet und sind in Rente.
    • Sie verdienen neben der Rente Geld beispielsweise aus Arbeit oder Vermietung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen gewährt.
    • Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.

    Fristen

    Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 2.9.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 27.03.2024

    Stichwörter

    Alter, Ältere, Dienstleistungen, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Seniorinnen und Senioren

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English