Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung

    Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wird Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

    Beschreibung

    Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben im Rahmen der Sozialhilfe einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. In Betracht kommen z. B. Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Wohnungslose, Strafentlassene und verhaltensgestörte junge Menschen, denen keine Erziehungshilfen nach dem Sozialgesetzbuch VIII oder keine Eingliederungshilfe gewährt werden kann.

    Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (z. B. Beratung und persönliche Betreuung; Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes; Sicherung der Schul- und Berufsausbildung). Auch kommen Geld- und Sachleistungen in Betracht.

    Persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Bei Geld- und Sachleistungen gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe „Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt“ + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang). Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe nicht gefährdet.

    Hinweise für Sonstiges (095760147000): Ergänzung: Bezirk Mittelfranken

    Online-Dienst

    Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach §§ 67, 68 SGB XII

    ID: L100042_105907.-121905

    Beschreibung

    Hier kann der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach §§ 67, 68 SGB XII online gestellt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bezirk Mittelfranken

    Adresse

    Hausanschrift

    Danziger Str. 5

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 617

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@bezirk-mittelfranken.de

    De-Mail: bezirk-mittelfranken@by.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=04998215385Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/04998215385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 4664-0

    Fax: +49 981 4664-90999

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Roth (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 1

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=00775789429Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/00775789429Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-0

    Fax: +49 9171 81-1328

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

      • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
      • gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
      • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
      • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis)
      • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
      • Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung
      • Einkommensnachweise
      • Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz)
      • Kontoauszüge
      • Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
      • Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

    Voraussetzungen

    • Es liegen besondere Lebensverhältnisse vor (zum Beispiel ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensumstände, Haftentlassung).
    • Es liegen soziale Schwierigkeiten von gravierender Natur vor, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken und deutlich das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten übersteigen.
    • Die/Der Betroffene ist unfähig, die Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können zunächst formlos die Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.

    Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.

    Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 14.12.2023

    Hinweise für Sonstiges (095760147000): Ergänzung: Bezirk Mittelfranken

    Fachlich freigegeben durch Bezirk Mittelfranken am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English