Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben (isoliert)

    Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften

    Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift widerspricht, können Sie eine Abweichung davon beantragen.

    Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.

    Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.

    Die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung kann also gegebenenfalls dennoch eine Abweichung versagt werden.

    Hinweise für Nennslingen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

    Online-Dienst

    Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen

    ID: L100042_85605.-128559

    Beschreibung

    Sie können eine isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen.

    Online erledigen

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (LRA WUG)

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    91781 Weißenburg i.Bay.

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    91780 Weißenburg i.Bay.

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    Verwaltungsgemeinschaft Nennslingen

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    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Katasterauszug
    • Lageplan

      (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

    • Bauzeichnungen
    • ggf. weitere Unterlagen

      Sofern für die Entscheidung über die isolierte Abweichung erforderlich.

    Voraussetzungen

    Eine isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften können Sie beantragen, wenn

    • Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist und
    • die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen örtlichen Bauvorschrift und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Entscheidung der Gemeinde über die isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften können Sie mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung
    • Reichen Sie Ihren Antrag auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften bei der zuständigen Gemeinde ein.
    • Reichen Sie auch eine Begründung sowie die erforderlichen Unterlagen ein. Erforderlich sind diejenigen Unterlagen, die die Gemeinde benötigt, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
    • Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben.
    • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich. Sind durch die Abweichung Vorschriften betroffen, die dem Nachbarschutz dienen, sollten Sie den Antrag vor Einreichung Ihren Nachbarn vorlegen und deren Zustimmung einholen.
    • Die Gemeinde prüft Ihren Antrag und entscheidet darüber. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Anträgen auf isolierte Abweichung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

    • Der Antrag auf isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden. Die Unterlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
    • Der Antrag gelangt zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihn unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens sowie der aktuellen Auslastung der Gemeinde ab.

    Kosten

    Die Gebühren belaufen sich auf 5 % des Nutzens, der Ihnen durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 13.03.2024

    Hinweise für Nennslingen (VGem): Ergänzung: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English