Jugendgerichtshilfe; Mitwirkung in Jugendstrafverfahren
Beschreibung
Die Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern (Kreisjugendämter, Stadtjugendämter) im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird, nimmt eine wichtige Aufgabe im Jugendstrafverfahren wahr.
Sie bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor den Jugendgerichten zur Geltung. Durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt der jungen Beschuldigten und Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen unterstützt die Jugendgerichtshilfe Gericht und Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat sie den Auftrag, die Erziehung und Wiedereingliederung der jungen Straftäter durch Betreuung und Fürsorge, aber auch durch Überwachung ihres Lebenswandels zu fördern.
Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Jugendgerichtshilfe gegebenenfalls mit anderen beteiligten Stellen (Bewährungshelfer, Untersuchungshaftanstalt, Jugendstrafanstalt) zusammen.
Ansprechpartner
Stadt Rosenheim - IV/51 - Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1209
83013 Rosenheim
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erreichbarkeit telefonisch oder per E-Mail: Montag – Donnerstag, 08:00 – 12:30 und 13:30 – 17:00 Uhr, Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: jugendamt@rosenheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/437880107189Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8031 365-1516
Fax: +49 8031 365-2021
Rechtsgrundlage(n)
- § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)Jugendgerichtshilfe
- § 52 SGB VIIIMitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024
Stichwörter
Jugendhilfe im Strafverfahren