Alleinsorge; Beantragung einer Auskunft aus dem Sorgeregister
Beschreibung
Bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt wird ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn
- Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden sind,
- die elterliche Sorge den Eltern durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
- die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.
Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft. Durch die Vorlage der schriftlichen Auskunft bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.
Hinweise für Neuburg-Schrobenhausen: Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Online-Dienst
Auskunft aus dem Sorgeregister / Ausstellung einer Negativbescheinigung
Beschreibung
Online erledigen
- Auskunft aus dem Sorgeregister / Ausstellung einer NegativbescheinigungMit diesem Formular kann das Jugendamt eine Bescheinigung bezüglich des alleinigen Sorgerechts für die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ausstellen. Die Bescheinigung erhalten Sie schriftlich per Post innerhalb einer Woche, in Einzelfällen kann es auch länger dauern, insbesondere wenn das Kind außerhalb des Landkreises geboren ist, denn in diesem Fall müssen wir erst die Bestätigung dort einholen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Unterhalt / Beistandschaft (LRA ND)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle:
Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Ausländerwesen:
Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhrund nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: uvg@neuburg-schrobenhausen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3680094421515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8431 57-0
Fax: +49 8431 57-205
Rechtsgrundlage(n)
- § 58 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister
- § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung der schriftlichen Auskunft ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes sowie der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.08.2024
Hinweise für Neuburg-Schrobenhausen: Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen am 10.01.2024
Stichwörter
alleinige elterliche Sorge, Alleiniges Sorgerecht, Bescheinigung über Sorgerecht, Negativbescheinigung, Negativtest, Sorgeregisterauskunft