Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr AnhörungOnline erledigen

    Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit; Einspruch

    Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung der Fristen Einspruch einlegen.

    Beschreibung

    Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.

    Online-Dienst

    Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

    ID: L100042_134517.-133962

    Beschreibung

    Sie haben einen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach erhalten, sind mit diesem nicht einverstanden und möchten gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz Einspruch einlegen? Sie können den Einspruch auf elektronischem Weg einlegen.

    Online erledigen

    • Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

      Sie haben einen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach erhalten, sind mit diesem nicht einverstanden und möchten gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz Einspruch einlegen? Sie können den Einspruch auf elektronischem Weg einlegen.

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Bayerisches Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle (PVA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mönchshofstraße 43

    94234 Viechtach

    Postanschrift

    Mönchshofstraße 43

    94234 Viechtach

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1999846332Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9942 952-580

    Fax: +49 9942 952-241

    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.

    Kosten

    Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 27.06.2023

    Stichwörter

    Blitzer, Bußgeld, geblitzt, Knöllchen, Strafzettel

    Sprachversion

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