Unterhaltsverpflichtung; Öffentliche Beurkundung
Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.
Beschreibung
Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes.
Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – vermieden werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt hiervon unberührt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Sachgebiet 2.2 - Jugend und Familie (LRA NES)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Spörleinstr. 11
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Kontakt
E-Mail: jugendamt@rhoen-grabfeld.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6228478166406Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9771 94-474
Rechtsgrundlage(n)
- § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)Beurkundung
- § 60 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)"Vollstreckbare Urkunden"
Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 20.08.2024