Abwasser; Zahlung von Entwässerungsbeiträgen

    Über Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung finanzieren Sie die Errichtung und Bereitstellung einer solchen Einrichtung nach dem Solidarprinzip mit.

    Beschreibung

    Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

    Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen; pro m2 solcher Flächen ist ein bestimmter, in der BGS/EWS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der Grundstücksfläche und der für das Grundstück nach Baurecht zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt.

    Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den Grundstückseigentümern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die für die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgültiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.

    Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. Verbesserungsbeiträge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertüchtigt hat.

    Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.

    Hinweise für Neukirchen b.Sulzbach-R. (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg

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    Erklärung zum Ausbau eines Dachgeschosses

    ID: L100042_197624.-169445

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    Nutzung von Regenwassernutzungsanlagen, Dachablaufwasser, Grauwasser

    ID: L100042_197630.-169445

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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    92259 Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg

    Postanschrift

    Am Rathaus 1

    92259 Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 13:30 Uhr

    Do 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-neukirchen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/19218471809Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9663 9130-0

    Fax: +49 9663 9130-30

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    Rechtsgrundlage(n)

    • Gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 30.07.2024

    Hinweise für Neukirchen b.Sulzbach-R. (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg am 04.11.2024

    Stichwörter

    Abwasser, Kanalbaubeitrag, Kanalbaubeiträge

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