Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer; Zahlung

    Gemeinden können eine Zweitwohnungsteuer erheben.

    Beschreibung

    Die bayerischen Kommunen haben die Möglichkeit eine Zweitwohnungsteuer einzuführen. Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben. 

    Erwerbszweitwohnungen nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen. Den Gemeinden ist es erlaubt, wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie diesem Personenkreis auch darüber hinaus gewisse Vergünstigungen einzuräumen. Einzelheiten regelt die jeweilige gemeindliche Satzung.

    Zweitwohnungsinhaber, deren positive Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 EUR bzw. bei Verheirateten und Lebenspartnern 37.000 Euro nicht überschritten haben, können auf entsprechenden Antrag von der Zweitwohnungsteuer befreit werden.

    Ein "Merkblatt", das sich schwerpunktmäßig mit der korrekten Einkünfteermittlung beschäftigt, wurde hierzu veröffentlicht (Link siehe "Weiterführende Links").

    Hinweise für Kochel a.See (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Kochel a.See

    Online-Dienst

    Antrag auf Befreiung/Reduzierung der Zweitwohnungssteuer

    ID: L100042_199404.-170453

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Befreiung/Reduzierung der Zweitwohnsitzsteuer beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Kochel a.See - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kalmbachstr. 11

    82431 Kochel a.See

    Postanschrift

    Kalmbachstr. 11

    82431 Kochel a.See

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Freitags ist das Rathaus geschlossen! (Nur mit vorheriger Terminvereinbarung)

    Kontakt

    E-Mail: steueramt@kochel.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/606627420846Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8851 9212-0

    Fax: +49 8851 9212-55

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    • Zweitwohnungsteuersatzung der jeweiligen Gemeinde

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    Ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, also regelmäßig bis 31. Januar gestellt werden.

    Wenn Sie mit einem Zweitwohnungsteuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für das Verhältnis Zweitwohnungsteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:

    Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben. Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Von Zweitwohnungsinhabern können pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen. Ausgenommen vom Kurbeitrag sind nur Personen, die ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts im Kurgebiet haben.

    Die Zweitwohnungsteuer ist dagegen als Aufwandsteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird. Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht. Zweitwohnungsteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind. Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungsteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.03.2024

    Hinweise für Kochel a.See (VGem): Ergänzung: Verwaltungsgemeinschaft Kochel a.See

    Fachlich freigegeben durch Verwaltungsgemeinschaft Kochel a.See am 04.11.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungssteuerbescheid

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English