Marktfestsetzung; Beantragung
Beschreibung
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:
Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).
Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten.
Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.
Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt werden können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Kontakt:
+(49) 09131 / 86 - 1682
+(49) 09131 / 86 - 2636
Online-Dienste
Marktfestsetzung für ein Volksfest beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
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Marktfestsetzung für eine Messe beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
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Marktfestsetzung für einen Großmarkt beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
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Marktfestsetzung für einen Jahrmarkt beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung)
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Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Sachbearbeitung Veranstaltungen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Termine vor Ort sind nur nach individueller Vereinbarung möglich. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: veranstaltungen@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7859985434510Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-1682
Fax: +49 9131 86-2460
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) (ggf.)
- Teilnahmebestimmungen (ggf.)
- Lagepläne (ggf.)
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung, die die Voraussetzung des § 68 GewO erfüllt, sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft (§ 68a Abs. 1 Nr. 4 GewO). Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.
Kosten
- Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 24.11.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 08.07.2024
Stichwörter
Marktfestsetzung Bayern, Marktfestsetzung Flohmarkt Bayern, Marktfestsetzung Jahrmarkt Bayern, Marktfestsetzung Märkte Bayern, Marktfestsetzung Spezialmarkt Bayern, Marktfestsetzung Trödelmarkt Bayern, vorlagen für marktfestsetzungen