Marktfestsetzung; Beantragung

    Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Ihnen werden dann bestimmte Marktprivilegien zuteil.

    Beschreibung

    Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:

    Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).

    Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten.

    Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen  des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.

    Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt werden können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.

    Hinweise für Sonstiges (091740135000): Ergänzung: Gemeinde Odelzhausen

    Online-Dienst

    Antrag auf Festsetzung eines Marktes

    ID: L100042_100265.-119478

    Beschreibung

    Hier können Sie die Festsetzung eines Marktes beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Gemeinde Odelzhausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstr. 14

    85235 Odelzhausen

    Postanschrift

    Schulstr. 14

    85235 Odelzhausen

    Kontakt

    E-Mail: info@odelzhausen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=76219122668Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/76219122668Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8134 9308-0

    Fax: +49 8134 9308-44

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis für Behörden
    • Gewerbezentralregisterauszug

      (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

    • nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) (ggf.)
    • Teilnahmebestimmungen (ggf.)
    • Lagepläne (ggf.)

      (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung, die die Voraussetzung des § 68 GewO erfüllt, sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft (§ 68a Abs. 1 Nr. 4 GewO). Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.

    Kosten

    • Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
    • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 04.10.2024

    Hinweise für Sonstiges (091740135000): Ergänzung: Gemeinde Odelzhausen

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Odelzhausen am 30.10.2024

    Stichwörter

    Marktfestsetzung Bayern, Marktfestsetzung Flohmarkt Bayern, Marktfestsetzung Jahrmarkt Bayern, Marktfestsetzung Märkte Bayern, Marktfestsetzung Spezialmarkt Bayern, Marktfestsetzung Trödelmarkt Bayern, vorlagen für marktfestsetzungen

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