Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
Beschreibung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Hinweise für Memmingen: Ergänzung: Stadt Memmingen
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Handwerksbetriebe, Handelsvertretungen und soziale Dienste
Beschreibung
Sie können online einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Handwerksbetriebe, Handelsvertretungen und soziale Dienste stellen.
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Handwerksbetriebe, Handelsvertretungen und soziale Dienste
Sie können online einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Handwerksbetriebe, Handelsvertretungen und soziale Dienste stellen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Memmingen - Straßenverkehrsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 18 53
87688 Memmingen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 11:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 11:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 11:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: strassenverkehr@memmingen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7411879443499Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8331 850-370
Fax: +49 8331 850-367
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.04.2024
Hinweise für Memmingen: Ergänzung: Stadt Memmingen
Fachlich freigegeben durch Stadt Memmingen am 19.04.2024
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung zum Parken, Parkausweis, Parkberechtigung