Spielhallen ErlaubnisOnline erledigen

    Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.

    Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).

    § 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.

    Während die Aufstellung von Spielgeräten i.S.d. § 33c und § 33d GewO zusätzlich nach diesen Vorschriften erlaubnispflichtig ist, bedürfen die weiter in § 33i GewO genannten Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit keiner eigenständigen Erlaubnis.

    Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden.

    Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.

    Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.

    Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 10 AGGlüStV erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Die Erteilung setzt voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen. Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt sein. Die Spielhalle darf des Weiteren nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit anderen Spielhallen untergebracht sein (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und muss von anderen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern bzw. 250 Metern (bei bestehenden Spielhallen bzw. solchen, für die der vollständige Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30.06.2017 gestellt wurde) einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Mindestabstand möglich und können Spielhallen, die bereits dem 01.01.2020 bestanden haben, vom Verbot der Mehrfachkonzession und von den Regelungen zum Mindestabstand befreit werden.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Glückspiel und Spielhallen

    ID: L100042_82285.-105922

    Beschreibung

    Sie können einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung

    ID: L100042_139871.-105922

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.Sie können diese online beantragen.

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    Antrag zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

    ID: L100042_86493.-105922

    Beschreibung

    Sie können die Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Stadt Fürth - Allgemeine Ordnungsaufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwabacher Straße 170

    90763 Fürth

    Postfachadresse

    Postfach

    90744 Fürth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: oa@fuerth.de

    De-Mail: info@fuerth.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3257090732523Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 974-1470

    Fax: +49 911 974-1463

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbezentralregisterauszug
    • Baugenehmigung
    • Grundrissplan der Gesamtfläche
    • Führungszeugnis für Behörden
    • Sozialkonzept
    • Werbekonzept
    • Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
    • Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
    • Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex noch andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 500m/250m Luftlinie entfernt liegt

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
    • Geeignetheit der Räume
    • Unbedenklichkeit des Betriebes
    • Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht
    • Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes
    • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.)
    • Einhaltung von Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen
    • Vorlage eines Sozialkonzepts und eines Informationskonzepts (Aufklärung über Suchtrisiken)
    • Beachtung des Verbots von Mehrfachspielhallen
    • Wahrung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3 - 5 Wochen

    Kosten

    Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 150 bis 3.000 Euro (Tarif Nr. 5.III.5/10).

    Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 06.09.2023

    Stichwörter

    Geldspielautomaten, Geschicklichkeitsspiele, Spielhalle, Spielhallenbetreib, Spielhallenerlaubnis, Spielkasino

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English