Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb
Beschreibung
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO ist erlaubnispflichtig.
Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).
§ 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.
Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden.
Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.
Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.
Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 10 AGGlüStV erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Die Erteilung setzt voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen. Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt sein. Die Spielhalle darf des Weiteren nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit anderen Spielhallen untergebracht sein (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und muss von anderen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern bzw. 250 Metern (bei bestehenden Spielhallen bzw. solchen, für die der vollständige Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30.06.2017 gestellt wurde) einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Mindestabstand möglich und können Spielhallen, die bereits dem 01.01.2020 bestanden haben, vom Verbot der Mehrfachkonzession und von den Regelungen zum Mindestabstand befreit werden.
Hinweise für Marquartstein (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.
Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).
§ 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.
Während die Aufstellung von Spielgeräten i.S.d. § 33c und § 33d GewO zusätzlich nach diesen Vorschriften erlaubnispflichtig ist, bedürfen die weiter in § 33i GewO genannten Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit keiner eigenständigen Erlaubnis.
Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden.
Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.
Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.
Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 10 AGGlüStV erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Die Erteilung setzt voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen. Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt sein. Die Spielhalle darf des Weiteren nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit anderen Spielhallen untergebracht sein (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und muss von anderen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern bzw. 250 Metern (bei bestehenden Spielhallen bzw. solchen, für die der vollständige Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30.06.2017 gestellt wurde) einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Mindestabstand möglich und können Spielhallen, die bereits dem 01.01.2020 bestanden haben, vom Verbot der Mehrfachkonzession und von den Regelungen zum Mindestabstand befreit werden.
Online-Dienst
Antrag auf Spielhallenerlaubnis gem. § 33i Gewerbeordnung
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis gem. § 33i GewerbeordnungSie können eine Spielhallenerlaubnis gem. § 33i Gewerbeordnung online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Landratsamt Traunstein - Gr. 5.352 Gewerbe- und Gaststättenrecht, Kaminkehrerwesen, Gesundheitswesen (Recht) (LRA TS)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
83276 Traunstein
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0014611964118Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-9449
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gewerbezentralregisterauszug
- Baugenehmigung
- Grundrissplan der Gesamtfläche
- Führungszeugnis für Behörden
- Sozialkonzept
- Werbekonzept
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
- Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex noch andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 500m/250m Luftlinie entfernt liegt
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit der Räume
- Unbedenklichkeit des Betriebes
- Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht
- Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.)
- Einhaltung von Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen
- Vorlage eines Sozialkonzepts und eines Informationskonzepts (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Beachtung des Verbots von Mehrfachspielhallen
- Wahrung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen
Hinweise für Marquartstein (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit der Räume
- Unbedenklichkeit des Betriebes
- Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht
- Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.)
- Einhaltung von Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen
- Vorlage eines Sozialkonzepts und eines Informationskonzepts (Aufklärung über Suchtrisiken)
- Beachtung des Verbots von Mehrfachspielhallen
- Wahrung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bearbeitungsdauer
ca. 3 - 5 Wochen
Hinweise für Marquartstein (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
ca. 3 - 5 Wochen
Kosten
Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 150 bis 3.000 Euro (Tarif Nr. 5.III.5/10).
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Hinweise für Marquartstein (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 150 bis 3.000 Euro (Tarif Nr. 5.III.5/10).
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 04.10.2024
Hinweise für Marquartstein (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Traunstein am 05.12.2023
Stichwörter
Geldspielautomaten, Geschicklichkeitsspiele, Spielhalle, Spielhallenbetreib, Spielhallenerlaubnis, Spielkasino