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    Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

    Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

    Beschreibung

    Zweck

    Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

    Gegenstand

    Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.

    Anspruchsberechtigte

    Mieterinnen und Mieter einer Wohnung können auf Antrag Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen, die zur Untermiete wohnen oder in einem Heim (z. B. Alters- oder Pflegeheim) leben.

    Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

    Ausschlussgründe (Kein Anspruch auf Wohngeld):

    • Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
    • Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
    • Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
    Zuwendungsfähige Kosten

    Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldbehörde (siehe unter "Für Sie zuständig").

    Art und Höhe

    In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

    • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
    • dem Gesamteinkommen und
    • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Online-Dienste

    Wohngeld-Plus - Rechner

    ID: L100042_148232

    Beschreibung

    Der Wohngeld-Plus - Rechner ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs. Der Wohngeld-Plus - Rechner dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.

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    Sprache

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    Wohngeldrechner

    ID: L100042_126510.-106729

    Beschreibung

    Mit eKOL-WG können Bürger bereits zu Hause prüfen, ob sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch der zu erwartende Wohngeldbetrag ist.

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    • Wohngeldrechner
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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Traunstein - SG 2.24 Soziales und Senioren (LRA TS)

    Adresse

    Hausanschrift

    St.-Oswald-Straße 3

    83278 Traunstein

    Postanschrift

    Papst-Benedikt-XVI.-Platz

    83278 Traunstein

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@traunstein.bayern

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/650415858616Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 861 58-0

    Fax: +49 861 58-447

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

      (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)

    • bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete

      (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)

    • bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum

      (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)

    • Weitere Nachweise

      Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Voraussetzungen

    Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. 

    Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wahlmöglichkeit: Widerspruchseinlegung oder unmittelbare Klageerhebung

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

    Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits ein entsprechendes Online-Verfahren anbietet, ist auch eine digitale Antragstellung möglich. Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten (unter "weiterführende Links"). Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. Das Online-Verfahren „Wohngeld – Antrag auf Mietzuschuss“ ermöglicht nur das Beantragen von Mietzuschuss.

    Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt. Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Über den Antrag entscheidet das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Wohngeldbehörde) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

    Fristen

    Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    • Wohngeld
      Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zum Wohngeld
    • Wohngeld online beantragen

      Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist eine digitale Antragstellung möglich. Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt.

      Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten. Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. 

      Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024

    Hinweise für Traunstein: Ergänzung: Landratsamt Traunstein

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Traunstein am 08.10.2024

    Stichwörter

    Antrag Wohngeld, bayerisches Wohngeld, Lastenzuschuss, Mietzuschuss, Wohngeld, Wohngeldantrag, Wohngeld bayern, Wohngeld beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English