Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Beschreibung
Der Aufwand für die Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern kann nicht nur durch Förderungen, sondern auch durch indirekte Finanzierungshilfen teils erheblich vermindert werden. Hierzu existieren eine Reihe von Steuervergünstigungen, über die Sie Angehörige der steuerberatenden Berufe umfassend beraten können. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung wird bei in Bayern gelegenen Objekten ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Online-Dienste
Antrag auf Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStGSie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 10g EStG
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 10g EStGSie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.
Vertrauensniveau
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Antrag auf steuerliche Abstimmung oder deren Bestätigung
Beschreibung
Sie können vor Beginn der Maßnahme die steuerliche Abstimmung gemäß §§ 7i Abs. 1 Satz 6, 11b Satz 1, 10g Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder deren förmliche Bestätigung online beantragen.
Online erledigen
- Antrag auf steuerliche Abstimmung oder deren Bestätigung
Sie können vor Beginn der Maßnahme die steuerliche Abstimmung gemäß §§ 7i Abs. 1 Satz 6, 11b Satz 1, 10g Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder deren förmliche Bestätigung online beantragen.
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Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100203
80076 München
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@blfd.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=30553825373Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/30553825373Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2114-0
Fax: +49 89 2114-300
Internet
erforderliche Unterlagen
- Einzureichende Unterlagen:
- Pläne über den Bestand
- Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
- Abstimmungsnachweis
- Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
- Rechnungsaufstellung
- Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Voraussetzungen
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Eine Frist besteht nicht. Allerdings unterliegt die Verwertbarkeit einer Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im finanzbehördlichen Verfahren steuerrechtlichen Fristen. Auskunft dazu erteilt das zuständige Finanzamt.
Kosten
40,00 bis 650,00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 30.07.2024
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege am 29.10.2024
Stichwörter
Steuerlicher Vorteil Denkmalschutz