Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung

    Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke

    Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. Das Landesamt für Denkmalpflege erteilt im Vorgriff zum Zwecke der Erlangung solcher Steuervergünstigungen Auskünfte und Grundlagenbescheide.

    Beschreibung

    Der Aufwand für die Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern kann nicht nur durch Förderungen, sondern auch durch indirekte Finanzierungshilfen teils erheblich vermindert werden. Hierzu existieren eine Reihe von Steuervergünstigungen, über die Sie Angehörige der steuerberatenden Berufe umfassend beraten können. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung wird bei in Bayern gelegenen Objekten ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.

    Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

    Online-Dienste

    Antrag auf Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG

    ID: L100042_90673

    Beschreibung

    Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.

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    Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 10g EStG

    ID: L100042_129388

    Beschreibung

    Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.

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    Antrag auf steuerliche Abstimmung oder deren Bestätigung

    ID: L100042_142787

    Beschreibung

    Sie können vor Beginn der Maßnahme die steuerliche Abstimmung gemäß §§ 7i Abs. 1 Satz 6, 11b Satz 1, 10g Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder deren förmliche Bestätigung online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hofgraben 4

    80539 München

    Postfachadresse

    Postfach 100203

    80076 München

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@blfd.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=30553825373Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/30553825373Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2114-0

    Fax: +49 89 2114-300

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

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    erforderliche Unterlagen

    • Einzureichende Unterlagen:

      • Pläne über den Bestand
      • Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
      • Abstimmungsnachweis
      • Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
      • Rechnungsaufstellung
      • Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht. 

    Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.

    Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Eine Frist besteht nicht. Allerdings unterliegt die Verwertbarkeit einer Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im finanzbehördlichen Verfahren steuerrechtlichen Fristen. Auskunft dazu erteilt das zuständige Finanzamt.

    Kosten

    40,00 bis 650,00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 30.07.2024

    Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege am 29.10.2024

    Stichwörter

    Steuerlicher Vorteil Denkmalschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English