Immissionsschutz; Überprüfung der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge

    Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche) unterliegen der Störfall-Verordnung.

    Beschreibung

    Wer mit bestimmten Mengen bestimmter gefährlicher Stoffe umgeht ist Betreiber eines Betriebsbereichs gemäß § 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Stoffe und Mengenschwellen sind in der Störfall-Verordnung (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV) geregelt. Zudem gibt die Störfall-Verordnung vor, dass der Betreiber eines Betriebsbereichs Maßnahmen ergreifen muss, um Störfälle zu verhindern sowie im Falle eines Störfalls die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist oder nicht. In Bayern gibt es derzeit ca. 500 solcher Betriebsbereiche. Meist sind dies großindustrielle Anlagen wie z. B. Raffinerien und Chemiebetriebe, aber auch Biogasanlagen und Gefahrstofflager können Betriebsbereiche sein.

    Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch in der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden. Bei den Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen sind durch den Betreiber verschiedene Ursachen zu berücksichtigen, es sei denn diese können vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Solche Ursachen können beispielsweise betriebliche Gefahrenquellen wie das Versagen einer technischen Einrichtung, aber auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Infrastruktur) oder die Eingriffe Unbefugter sein. Jeder Betreiber von Betriebsbereichen ist zudem verpflichtet, ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem einzurichten und anzuwenden.

    Bei der Neuansiedlung von Betriebsbereichen und bei Änderungen in ihrer Umgebung (z. B. heranrückende Wohnbebauung) sind ausreichende Abstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Der Betreiber eines Betriebsbereichs mit einem besonders großen Gefahrenpotenzial (Betriebsbereich der „oberen Klasse“) muss einen detaillierten Sicherheitsbericht erstellen und alle Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Betriebsstätten, oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall betroffen sein könnten, ausführlich über Sicherheitsmaßnahmen und über das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls informieren. Auch Betreiber von Betriebsbereichen mit geringerem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche der „unteren Klasse“) haben in der Regel der Öffentlichkeit verschiedene Informationen zugänglich zu machen.

    Zuständige Behörden in Bayern sind die Immissionsschutz- und - sofern externe Notfallpläne zu erstellen sind - die Katastrophenschutzbehörden, (d. h. in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde). Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Weitere betroffene Fachstellen können z. B. wegen des Gewässerschutzes auch die Wasserwirtschaftsbehörden sein. Die störfallrechtliche Überwachung mit Beteiligung aller betroffenen Behörden erfolgt unter Federführung der zuständigen Regierung.

    Wenn Sie an genaueren Informationen über einen bestimmten Betriebsbereich interessiert sind, wenden Sie sich an den Betreiber, denn er hält Informationen über seinen Betrieb und die von ihm getroffenen Maßnahmen bereit.

    Europarechtliche Grundlage der Störfall-Verordnung ist die Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (sog. Seveso-III-Richtlinie). Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im Wesentlichen durch Überarbeitung der 12. BImSchV und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

    Hinweise für Nürnberger Land: Ergänzung: Landratsamt Nürnberger Land

    Online-Dienst

    Immissionsschutz - Meldung einer/eines Beauftragten gemäß BImSchV

    ID: L100042_81976.-105711

    Beschreibung

    Sie können die Meldung einer/eines Beauftragten gem. § 53 bzw. § 58a BImSchG i.V.m. der 5. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bischof-Meiser-Straße 2/4

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/701524278674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Nürnberger Land - Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft (LRA LAU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldluststr. 1

    91207 Lauf a.d.Pegnitz

    Postanschrift

    91205 Lauf a.d.Pegnitz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Annahmeschluss in der KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde ist jeweils 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: wasser@nuernberger-land.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/069968010690Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9123 950-0

    Fax: +49 9123 950-8009

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Nürnberger Land - SG 21.1 - Immissionsschutz (LRA LAU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldluststr. 1

    91207 Lauf a.d.Pegnitz

    Postanschrift

    91205 Lauf a.d.Pegnitz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Annahmeschluss in der KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde ist jeweils 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7160926423158Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9123 950-0

    Fax: +49 9123 950-8009

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.11.2023

    Hinweise für Nürnberger Land: Ergänzung: Landratsamt Nürnberger Land

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Nürnberger Land am 30.07.2024

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English