Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung / vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung / Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung / vereinfachtes Verfahren nach BImSchG Genehmigung / Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

    Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage

    Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

    Beschreibung

    Das Immissionsschutzrecht gilt für eine Vielzahl von Anlagen.

    Bestimmte Anlagen wie auch landwirtschaftliche Großbetriebe können Quellen erheblicher Umweltverschmutzung sein – um dies zu verhindern, benötigen Betreiber solcher Anlagen eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Ob für die von Ihnen geplante Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen. Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte des Genehmigungsverfahrens beschrieben, wobei dringend empfohlen wird, sich bei solchen Vorhaben möglichst frühzeitig an die für Sie zuständige Behörde zu wenden.

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

    Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt werden.

    Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder die Zulassung eines vorzeitigen Beginns möglich.

    Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.

    Auch für die Errichtung und den Betrieb bzw. die Änderung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs im Sinne der 12. BImSchV sind, ist das Vorhaben anzuzeigen und ggf. eine Genehmigung nach § 23b BImSchG bzw. § 16a BImSchG einzuholen.

    Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung bzw. das Bergamt.

    Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landratsamt Ansbach

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    Änderungsanzeige Deponie nach § 35 Abs. 4 KrWG

    ID: L100042_131956.-169843

    Beschreibung

    Eine Änderungsmaßnahme kann nur dann nach § 35 Abs. 4 KrWG angezeigt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 15 Abs. 2 KrWG offensichtlich gering sind. Ansonsten ist eine Genehmigung nach § 35 KrWG zu beantragen. Die Anzeige kann online übermittelt werden.

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    • Änderungsanzeige Deponie nach § 35 Abs. 4 KrWG
      Eine Änderungsmaßnahme kann nur dann nach § 35 Abs. 4 KrWG angezeigt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 15 Abs. 2 KrWG offensichtlich gering sind. Ansonsten ist eine Genehmigung nach § 35 KrWG zu beantragen. Die Anzeige kann online übermittelt werden.

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    Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Inertabfalldeponie der Deponieklasse 0 (DK 0)

    ID: L100042_131922.-169843

    Beschreibung

    Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0 nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen und entsprechende Angaben und Unterlagen beizulegen. Der Antrag kann online übermittelt werden.

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    • Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Inertabfalldeponie der Deponieklasse 0 (DK 0)
      Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0 nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen und entsprechende Angaben und Unterlagen beizulegen. Der Antrag kann online übermittelt werden.

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    Antrag auf vorzeitigen Bau- bzw. Maßnahmenbeginn nach § 37 KrWG

    ID: L100042_131958.-169843

    Beschreibung

    Das Landratsamt Ansbach kann als zuständige Stelle während eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens einen vorzeitigen Baubeginn genehmigen. Sie können den Antrag online übermitteln.

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    Landratsamt Ansbach (LRA AN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Crailsheimstraße 1

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

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    91506 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de

    De-Mail: landratsamt-ansbach@by.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=76109295391Sicheres Kontaktformular

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    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz (Reg MFr)

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    Bischof-Meiser-Straße 2/4

    91522 Ansbach

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    Postfach 6 06

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    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/701524278674Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall

      vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")

    Voraussetzungen

    Sie müssen der zuständigen Behörde nachweisen, dass Sie bei der Errichtung, dem Betrieb sowie bei Änderungen einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie zeigen Ihr Vorhaben bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung des Vorhabens an.

    Fristen

    Grundsätzlich gibt es keine Fristen.

    Jedoch ist z.B. bei einer geplanten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.

    In Sonderkonstellationen gelten andere Fristen, z. B. ist bei einem Antrag auf Repowering binnen sechs Monaten über diesen zu entscheiden.

    Kosten

    Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.11.2024

    Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Landratsamt Ansbach

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Ansbach am 24.05.2024

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English