Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung

    Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage

    Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

    Beschreibung

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

    Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).

    Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung bzw. das Bergamt (vgl. Art. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz BayImSchG).
    Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG). Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG).

    Online-Dienst

    Umweltschutz - Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich des Probebetriebs (§ 8a Abs.1 BImSchG)

    ID: L100042_82905.-106395

    Beschreibung

    Sie können die Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich des Probebetriebs (§ 8a Abs.1 BImSchG) online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Dingolfing-Landau - Umweltschutz (LRA DGF)

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    Obere Stadt 1

    84130 Dingolfing

    Postfachadresse

    Postfach 1420

    84125 Dingolfing

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    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: umweltschutz@landkreis-dingolfing-landau.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2389985224511Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 8731 87-100

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    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.1 – Rechtsfragen Umwelt (Reg NB)

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    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


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    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

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    erforderliche Unterlagen

    • Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall

      vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 06.05.2024

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Sprachversion

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