Lebensmittelüberwachung; Kontrolle von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
Beschreibung
Unter den Begriff der Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen u. a.
- Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Lebensmittelverpackungen, Koch- und Tafelgeschirr),
- Packungen und Behältnisse, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung kommen (z. B. Cremetuben)
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (z. B. Zahnbürsten, Zahnstocher, Tabakspfeifen Zigarettenspitzen)
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z. B. Kämme, Bürsten, Waschlappen, Handtücher)
- Reinigungsmittel für den Haushalt (z. B. Waschmittel, Abflussreiniger) und Imprägnierungsmittel (z. B. Mottenschutzmittel, Appreturen)
- Spielwaren (z. B. Puppen, Malkästen, Plüschtiere) und Scherzartikel
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (z.B. Bekleidung, Schmuck).
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen (z. B. Raumluftsprays)
Kosmetische Mittel sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetik-VO) Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw.. Kosmetische Mittel sind u. a. von Arzneimitteln abzugrenzen. Maßgebend für diese Abgrenzung ist die Zweckbestimmung. Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.
Tabakerzeugnis ist nach Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.
Unter verwandten Erzeugnissen versteht man elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter sowie pflanzliche Raucherzeugnisse (§ 2 Nr. 2 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)).
Untersuchungsergebnisse werden jährlich im Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Verbraucherinformationssystem Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham
Online-Dienst
Veterinärwesen - Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung
Beschreibung
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
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- Veterinärwesen - Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4178615016111Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9971 78-450
Fax: +49 9971 78-466
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikVO)
- Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung - KosmetikV)
- RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESRichtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Tabakproduktrichtlinie)
- Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
Weitere Informationen
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - JahresberichteDer Jahresbericht stellt in komprimierter Form die Arbeit und die wichtigsten Untersuchungsergebnisse des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vor.
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherinformationssystem Bayern (VIS) - Tiergesundheit
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023
Hinweise für Cham: Ergänzung: Landratsamt Cham
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Cham am 20.10.2024
Stichwörter
Körperpflege, Kosmetik, Lebensmittelüberwachung, Putzmittel, Reinigungsmittel, Spielwaren, Tabakerzeugnisse, Verpackungen, Zigaretten