Lebensmittelhygiene; Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Eigenkontrollsystems nach dem HACCP-Konzept
Beschreibung
Dies erfolgt durch ein geeignetes Eigenkontrollsystem, das der Überwachung durch die amtliche Lebensmittelüberwachung unterliegt.
Sinn und Zweck der betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist es, die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch chemische, biologische oder physikalische Einflüsse oder durch Allergene zu verhindern.
Dazu hat jeder Betrieb ein Konzept zu erstellen, das der Gefahrenidentifizierung, -bewertung und -abwehr dient und der zuständigen Behörde Nachweise zu erbringen. Die Dokumente sind auf aktuellen Stand zu halten und aufzubewahren (Art 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde die Art und Größe des Lebensmittelunternehmens.
Das Konzept soll folgenden Grundsätzen genügen:
- Analyse der Gefahren in Produktions- und Arbeitsabläufen
- Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (CCP) in der Prozessstufe/den Prozessstufen, auf der/denen eine Kontrolle notwendig ist, um die Gefahr(en) zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren
- Festlegung von Grenzwerten für die kritischen Kontrollpunkte
- Festlegung und Durchführung wirksamer Überwachungsmaßnahmen für die kritischen Kontrollpunkte
- Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist
- Überprüfung der Gefahrenanalyse, der kritischen Punkte und der Sicherungsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen
- Pflicht zur Dokumentation des Vorgehens, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen ist
In diesem Rahmen stellen die Grundsätze des HACCP-Konzeptes (Hazard Analysis and Critical Control Point) eine Möglichkeit dar, vorbeugenden Gesundheitsschutz zu betreiben. Nach dem HACCP-Konzept sind zunächst mögliche Gesundheitsgefahren und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens festzustellen (Hazard Analysis). Im Anschluss daran sind anhand der gewonnenen Ergebnisse Maßnahmen festzulegen, mit denen sich die Gefährdungen der menschlichen Gesundheit vermeiden oder verringern lassen (Critical Control Point).
Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Landratsamt Bayreuth
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Bedarfsgegenständeverordnung; Anzeige nach § 2a
Beschreibung
Online erledigen
- Bedarfsgegenständeverordnung; Anzeige nach § 2aUnternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Landratsamt Bayreuth - Fachbereich 23 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz (LRA BT)
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 24.10.2024
Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Landratsamt Bayreuth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bayreuth am 12.11.2024
Stichwörter
HACCP-Konzept, Hygiene, Lebensmittelkontrollen, Lebensmittelüberwachung, Sichergeitsmaßnahmen