Beistandschaft durch das Jugendamt; Beantragung
Beschreibung
Wenn ein Elternteil Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil benötigt, kann derjenige, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, die Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen. Mit der Antragstellung tritt die Beistandschaft ohne Weiteres ein. Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Das Jugendamt wird gesetzlicher Vertreter des Kindes in den beantragten Aufgabenkreisen. Dies kann ''Feststellung der Vaterschaft'' und/ oder ''Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen'' sowie "Verfügung über diese Ansprüche" sein.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich, wenn das Jugendamt das Kind im gerichtlichen Verfahren vertritt, ist eine Vertretung durch den Elternteil ausgeschlossen.
Der Beistand unterliegt damit nicht den Weisungen des betreffenden Elternteils. Er sollte aber größtmögliches Einvernehmen mit diesem Elternteil anstreben. Schließlich kann die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft u.a. mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.
Hinweise für Kronach: Ergänzung: Landratsamt Kronach
Online-Dienste
Kreisjugendamt - Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung
Beschreibung
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- Kreisjugendamt - Antrag auf Erteilung einer NegativbescheinigungMit diesem Antrag können sie eine Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen gem. § 1626 a BGB, § 58 a SGB VIII (ausschließlich für Kinder, deren Eltern bisher nicht verheiratet waren) online beantragen.
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Kreisjugendamt - Fragebogen zur Auftragserteilung nach § 18 SGB VIII
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- Kreisjugendamt - Fragebogen zur Auftragserteilung nach § 18 SGB VIIIFragebogen zur Erarbeitung eines Vorschlags zur gütlichen Einigung zum Kindesunterhalt
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Kreisjugendamt - Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit - Vollmacht
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- Kreisjugendamt - Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit - VollmachtSie können die Vollmacht zur Prüfung und Berechnung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 18 SGB VIII nach Eintritt der Volljährigkeit online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Kronach - Kreisjugendamt (LRA KC)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Güterstraße 18
96317 Kronach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-kc.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9686619860100Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9261 678-0
Fax: +49 9261 678-211
Internet
Voraussetzungen
Ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, benötigt Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Beistandschaft muss bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In Bayern können aufgrund landesrechtlicher Regelung mit Zustimmung des Elternteils anstelle der Jugendämter auch Vormundschaftsvereine Beistandschaften führen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 21.08.2024
Hinweise für Kronach: Ergänzung: Landratsamt Kronach
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Kronach am 15.02.2024
Stichwörter
Beistandschaft des Jugendamtes, Unterhaltsansprüche, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsansprüche