Beistandschaft durch das Jugendamt; Beantragung
Beschreibung
Wenn ein Elternteil Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil benötigt, kann derjenige, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, die Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen. Mit der Antragstellung tritt die Beistandschaft ohne Weiteres ein. Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Das Jugendamt wird gesetzlicher Vertreter des Kindes in den beantragten Aufgabenkreisen. Dies kann ''Feststellung der Vaterschaft'' und/ oder ''Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen'' sowie "Verfügung über diese Ansprüche" sein.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich, wenn das Jugendamt das Kind im gerichtlichen Verfahren vertritt, ist eine Vertretung durch den Elternteil ausgeschlossen.
Der Beistand unterliegt damit nicht den Weisungen des betreffenden Elternteils. Er sollte aber größtmögliches Einvernehmen mit diesem Elternteil anstreben. Schließlich kann die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft u.a. mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
Online-Dienst
Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII (Volljährige)
Beschreibung
Online erledigen
- Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII (Volljährige)Volljährige können eine Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Coburg - Hilfe in Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaft, Beurkundungen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 30 42
96419 Coburg
Kontakt
E-Mail: jugendamt@coburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8719656233501Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9561 89-1511
Fax: +49 9561 89-2519
Internet
Voraussetzungen
Ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, benötigt Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Beistandschaft muss bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In Bayern können aufgrund landesrechtlicher Regelung mit Zustimmung des Elternteils anstelle der Jugendämter auch Vormundschaftsvereine Beistandschaften führen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 21.08.2024
Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg
Fachlich freigegeben durch Stadt Coburg am 23.01.2024
Stichwörter
Beistandschaft des Jugendamtes, Unterhaltsansprüche, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsansprüche