Heilpraktikererlaubnis; Beantragung
Beschreibung
Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
Beschreibung
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. Diese kann online beantragt werden.
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. Diese kann online beantragt werden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Weilheim-Schongau - SG 61 Humanmedizin (LRA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1254
82352 Weilheim i.OB
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9080758983519Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 681-0
Fax: +49 881 681-2353
erforderliche Unterlagen
- Nachweise entsprechend den Voraussetzungen
(z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:
- Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Berufseignung
- Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage
Fristen
keine
Kosten
- Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
- Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 19.02.2024
Hinweise für Weilheim-Schongau: Ergänzung: Landratsamt Weilheim-Schongau
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weilheim-Schongau am 02.08.2024
Stichwörter
Heilpraktiker, Heilpraktikererlaubnis, Heilpraktikerin