Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.
Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.
Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 IfSG).
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.
In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Online-Dienst
Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Beschreibung
Online erledigen
- Online-Belehrung nach dem InfektionsschutzgesetzWählen Sie den gewünschten Termin aus und geben Sie Ihre Daten ein. Ihre Daten werden datenschutzkonform an das Technologiezentrum Glehn übermittelt. Das Technologie Zentrum Glehn wurde vom Gesundheitsamt Unterallgäu mit der Durchführung der Onlinebelehrung beauftragt.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Unterallgäu - SG 42 - Gesundheitsamt (LRA MN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1362
87713 Mindelheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: gesundheitsamt@lra.unterallgaeu.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/813859275638Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8261 995-407
Fax: +49 8261 995-444
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)
Voraussetzungen
Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- stabile Internetverbindung
- gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
- aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID-Anmeldung)
- Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- eine aktivierte Kamera oder Webcam
- eine stabile Internetverbindung
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (ab dem 16. Lebensjahr)
- minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen vor dem Termin eine unterschriebene Einwilligung der Sorgeberechtigten an ifsg@tz-glehn.de senden
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anmelden.
Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen: Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Die Belehrungen am Gesundheitsamt Unterallgäu finden derzeit ausschließlich online statt. Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen oder keine Onlinebelehrung wünschen, finden Sie hier einen Hausarzt in Ihrer Nähe, welcher Vor-Ort-Termine anbietet.
Fristen
Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.
Kosten
Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie auf den Internetseiten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Weitere Informationen
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Belehrungen am Gesundheitsamt Unterallgäu finden derzeit ausschließlich online statt. Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen oder keine Onlinebelehrung wünschen, finden Sie hier einen Hausarzt in Ihrer Nähe, welcher Vor-Ort-Termine anbietet.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 21.03.2024
Hinweise für Unterallgäu: Ergänzung: Landratsamt Unterallgäu
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Unterallgäu am 19.02.2024
Stichwörter
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Diese ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis, Hygienebelehrung, Infektionsschutzbelehrung, Lebensmittelbelehrung