Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

    Beschreibung

    Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

    Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.

    Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 IfSG).

    Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.

    In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

    Hinweise für Weißenburg-Gunzenhausen: Ergänzung: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

    Online-Dienst

    Anmeldung Infektionsschutzbelehrung Online

    ID: L100042_152321.-148090

    Beschreibung

    Sie können sich für die Belehrung für Personal zum Umgang mit Lebensmitteln gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz online anmelden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - SG 61 - Seuchen- und Umwelthygiene (LRA WUG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 2

    91781 Weißenburg i.Bay.

    Postanschrift

    91780 Weißenburg i.Bay.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.lra@landkreis-wug.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0026098299507Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9141 902-0

    Fax: +49 9141 902-108

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

      Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)

    Voraussetzungen

    Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:

    • PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
    • stabile Internetverbindung
    • gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
    • aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID-Anmeldung)
    • Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anmelden. 

    Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen:  Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.

    Fristen

    Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.

    Kosten

    Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie auf den Internetseiten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 21.03.2024

    Hinweise für Weißenburg-Gunzenhausen: Ergänzung: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen am 22.03.2024

    Stichwörter

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Diese ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis, Hygienebelehrung, Infektionsschutzbelehrung, Lebensmittelbelehrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English